Sondereigentum
§ 5 WEG
Sondereigentum ist der Teil einer Wohnanlage, der einem einzelnen Eigentümer allein gehört — im Regelfall die Räume der Wohnung samt nicht tragender Innenwände und Bodenbelägen.
Die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum entscheidet über die Kostentragung. Sie ergibt sich aus dem Gesetz und der Teilungserklärung, nicht aus dem, was intuitiv zur Wohnung gehört.
Dazu passt
Siehe auch
Aktualisiert 24. August 2026