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Steinklug

Gemeinschaftseigentum

§ 1 Abs. 5 WEG

Gemeinschaftseigentum sind alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind: Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus und die technischen Anlagen. Die Kosten trägt die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen.

Die großen Sanierungsposten liegen fast immer im Gemeinschaftseigentum. Deshalb entscheidet die Rücklage der Gemeinschaft mehr über das Risiko eines Objekts als der Zustand der Wohnung selbst.

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Aktualisiert 24. August 2026