Nießbrauch
§ 1030 BGB
Der Nießbrauch ist das Recht, sämtliche Nutzungen einer Sache zu ziehen — bei einer Immobilie also die Mieten zu vereinnahmen — ohne Eigentümer zu sein. Er wird im Grundbuch eingetragen.
Für einen Käufer bedeutet ein bestehender Nießbrauch, dass er Eigentum ohne Ertrag erwirbt. Der Wertabschlag richtet sich nach der statistischen Restlebenserwartung des Berechtigten.
Dazu passt
Siehe auch
Aktualisiert 24. August 2026