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Steinklug

Mieterhöhung

§ 558 BGB

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nach Ablauf einer Wartefrist zulässig, begrenzt durch die Kappungsgrenze. Sie muss in Textform begründet werden, etwa mit dem Mietspiegel oder Vergleichswohnungen.

Die Kappungsgrenze begrenzt die Erhöhung innerhalb von drei Jahren; in angespannten Wohnungsmärkten gilt ein niedrigerer Wert. Ohne ordnungsgemäße Begründung ist das Verlangen unwirksam.

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Aktualisiert 24. August 2026