AfA
§ 7 EStG
Die AfA verteilt die Anschaffungskosten des Gebäudes über dessen Nutzungsdauer und mindert jährlich die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung. Der Boden wird nicht abgeschrieben.
Der Satz hängt vom Fertigstellungsjahr und der Gebäudeart ab; für bestimmte Neubauten und Denkmäler bestehen Sonderregelungen. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des Gesetzes.
Dazu passt
Siehe auch
Aktualisiert 24. August 2026