# Nicht umlagefähige Kosten beim Vermieten

> Nicht umlagefähig sind die Kosten, die ein Vermieter nicht über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben darf. Dazu zählen Verwaltervergütung, Zuführung zur Instandhaltungsrücklage, Instandsetzung und Reparaturen sowie Bankgebühren. Sie machen häufig ein Viertel bis ein Drittel des Hausgelds aus und mindern den Cashflow dauerhaft, ohne im Exposé aufzutauchen.

**Thema:** Vermieten  
**Form:** grundlagen  
**Aktualisiert:** 24.08.2026  
**Quelle dieser Fassung:** https://steinklug.de/ratgeber/nicht-umlagefaehige-kosten

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Im Exposé steht eine Zahl: Hausgeld, 280 Euro. Daneben steht die Kaltmiete,
und wer beides voneinander abzieht, hält das Ergebnis für seinen Überschuss.
Das ist der Rechenfehler, der die meisten Anfangsrenditen zu schön aussehen
lässt.

## Das Hausgeld besteht aus zwei Teilen

Der eine Teil sind Betriebskosten. Sie dürfen über die Nebenkostenabrechnung
an den Mieter weitergegeben werden, und § 2 der Betriebskostenverordnung zählt
abschließend auf, welche das sind: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll,
Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Versicherungen, Hauswart und einige
mehr. Für dich sind sie ein durchlaufender Posten.

Der andere Teil bleibt bei dir, dauerhaft und in jedem Monat. Dazu gehören:

- **Verwaltervergütung.** Zwanzig bis dreißig Euro je Wohnung und Monat sind
  üblich, in kleinen Gemeinschaften mehr.
- **Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.** Das ist Sparen, kein Verlust —
  aber es fehlt im Cashflow, und darum geht es hier.
- **Instandsetzung und Reparaturen** am Gemeinschaftseigentum, soweit sie nicht
  aus der Rücklage bezahlt werden.
- **Kontoführung und Bankgebühren** der Gemeinschaft.

## Die Größenordnung

Bei Eigentumswohnungen liegt der nicht umlagefähige Anteil häufig zwischen
einem Viertel und einem Drittel des Hausgelds. Bei 280 Euro sind das 70 bis 95
Euro im Monat, also 840 bis 1.140 Euro im Jahr.

Auf eine Wohnung mit 13.680 Euro Jahreskaltmiete gerechnet, verschiebt das die
Nettorendite um mehrere Zehntel Prozentpunkte — und zwar nach unten, jedes
Jahr, ohne dass je eine Rechnung dafür im Briefkasten liegt.

## Eine hohe Rücklagenzuführung ist ein gutes Zeichen

Hier liegt die Falle, die aus der Zahl eine Fehlentscheidung macht. Zwei
Wohnungen, gleicher Preis, gleiche Miete: Die eine hat 200 Euro Hausgeld mit
geringer Rücklage, die andere 280 Euro mit ordentlicher Zuführung. Die erste
sieht in der Kalkulation besser aus.

Sie ist es nicht. Eine Gemeinschaft, die nicht anspart, saniert trotzdem
irgendwann — dann aber über eine Sonderumlage, die sofort fällig ist und sich
nicht auf Monate verteilen lässt. Der Blick in die Rücklage und in die
Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen sagt mehr über die künftigen
Kosten als die Zahl im Exposé.

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## Häufige Fragen

### Welche Kosten darf ich auf den Mieter umlegen?

Nur die Betriebskosten, die § 2 der Betriebskostenverordnung abschließend aufzählt: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne und einige weitere. Was dort nicht steht, ist nicht umlagefähig — auch dann nicht, wenn es im Mietvertrag steht.

### Wie hoch ist der nicht umlagefähige Anteil typischerweise?

Bei Eigentumswohnungen liegt er häufig zwischen einem Viertel und einem Drittel des Hausgelds. Der Anteil hängt vor allem von der Höhe der Rücklagenzuführung ab: Eine Gemeinschaft, die ordentlich anspart, hat einen höheren nicht umlagefähigen Anteil — und ist trotzdem die bessere Wahl.

### Warum steht der Anteil nicht im Exposé?

Weil das Exposé das Hausgeld als eine Zahl nennt, oft sogar nur den umlagefähigen Teil. Die Aufteilung ergibt sich erst aus der Hausgeldabrechnung und dem Wirtschaftsplan. Beide gehören zu den Unterlagen, die vor dem Kauf vorliegen müssen.

### Kann ich die nicht umlagefähigen Kosten steuerlich absetzen?

Verwaltervergütung und tatsächlich durchgeführte Instandsetzung sind Werbungskosten. Die bloße Zuführung zur Rücklage dagegen nicht — sie wird erst dann abziehbar, wenn die Gemeinschaft das Geld für eine Maßnahme tatsächlich ausgibt.

## Quellen

- [Betriebskostenverordnung, § 2 — Aufstellung der Betriebskosten](https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html) — abgerufen 24.08.2026
- [Wohnungseigentumsgesetz, § 19 — Verwaltung und Benutzung](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html) — abgerufen 24.08.2026

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Allgemeine Information, keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.
